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Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?

Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.

Die Tochter der Klägerin absolvierte eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach nahm sie ein Jurastudium auf. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, die Festsetzung jedoch aufgehoben, nachdem bekannt wurde, dass die Tochter geringfügig mehr als 20 Stunden pro Woche als Rettungssanitäterin arbeitete.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Durch die Aufnahme des Jurastudiums erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist dieser Anspruch nicht aufgrund des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist keine erste Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung beim Kindergeld ein anderer ist als bei den Werbungskosten. Daher war die Ausbildung als Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Der Bescheid war somit rechtswidrig.

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zum Thema: Einkommensteuer

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