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- Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar
- Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten
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- Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen
- Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen
- Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll
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Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) als Werbungskosten abgerechnet werden. Absetzbar ist somit nur die einfache Wegstrecke. Beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Zielen können deutlich besser abgesetzt werden - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (bei Pkw-Nutzung).
Wer ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung absolviert und seine dabei entstehenden Fahrtkosten deshalb als Werbungskosten absetzen kann, sollte wissen, dass Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten, so dass nur die Entfernungspauschale greift. Es gilt hierbei aber eine Einschränkung: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen unter diese Regelung nur Studiengänge, die nach der Studienordnung darauf ausgelegt sind, Studierende zeitlich vollumfänglich zu binden.
Geklagt hatte ein nicht erwerbstätiger Mann, der als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen studiert hatte. Sein Studium war auf 20 Stunden pro Woche angelegt. Da er in keinem Dienstverhältnis stand, ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass er in Vollzeit studiert hatte, so dass für die Fahrten zur Uni nur die Entfernungspauschale gilt.
Der BFH sprach sich jedoch für den vollen Kostenabzug nach Reisekostengrundsätzen aus. Die Bundesrichter erklärten, dass ein Vollzeitstudium nur anzunehmen sei, wenn es auf 40 Wochenstunden ausgelegt sei bzw. pro Semester durchschnittlich 30 Creditpoints vergeben würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Anders als das FA meinte, kann ein Teilzeitstudium bei fehlender Erwerbstätigkeit nicht reflexartig in ein Vollzeitstudium umgedeutet werden.
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