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Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten neuerdings erst am vierten Tag als bekanntgegeben
Bereits 2024 hatte der Gesetzgeber hierzulande verlängerte Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen eingeführt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat er zugleich geregelt, dass schriftliche Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) zu einem späteren Zeitpunkt als bisher als bekanntgegeben gelten. Dies ist wichtig für zahlreiche steuerrechtliche Fristen, da diese an den Bekanntgabezeitpunkt anknüpfen.
Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten, so dass beispielsweise die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag läuft. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde diese Bekanntgabefiktion nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist neuerdings erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag. Wurde ein Steuerbescheid beispielsweise am Dienstag, den 04.02.2025 verschickt, ist der vierte Tag ein Samstag (08.02.2025), so dass sich der Bekanntgabezeitpunkt auf Montag (10.02.2025) verschiebt und die Einspruchsfrist erst am Dienstag (11.02.2025) beginnt.
Hinweis: Anwendbar ist die neue Viertagesfrist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.
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