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Aktuelles
Informationen für alle
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- Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar
- Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten
- Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?
- Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein
- Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen
- Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen
- Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen
- Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen
- Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten neuerdings erst am vierten Tag als bekanntgegeben
- Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor
Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll
Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer "Steuererhöhung durch Untätigkeit".
Um die kalte Progression auszugleichen, hat der Steuergesetzgeber verschiedene Anpassungen beschlossen: Zum einen steigt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR. Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag - und zwar ab 2025 von 6.612 EUR auf 6.672 EUR je Kind und Elternpaar und 2026 dann auf 6.828 EUR.
Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 "nach rechts" verschoben - somit reduziert sich für Steuerzahler der Steuersatz. So beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % 2025 für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 EUR - im Vorjahr war dies bereits ab 66.761 EUR der Fall. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.
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zum Thema: | Einkommensteuer |