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Informationen für alle
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- Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen
- Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf
- Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern
- Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind
- Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln
- Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert
- Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle
- Schwarze Auslandskonten: Steuerstrafverfahren gegen Geheimagenten ausgesetzt
- Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?
- Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?
- Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten
- Verspätungszuschlag: Kann auch bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?
- Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können
- Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt
- Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt
- Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen
Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert
In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.
Seit 2018 können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben - eine sog. "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften". Auf dem zweiseitigen Vordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.
Hinweis: Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums eingestellt und kann auch direkt am PC ausgefüllt und dann als Papierausdruck unterschrieben an das Finanzamt übersandt werden. Die vereinfachte Erklärung kommt allerdings nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte (z.B aus Vermietung und Verpachtung) erzielt haben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |