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Aktuelles
Informationen für alle
- Jahressteuergesetz 2024: Mobilitätsbudget gestrichen, umfassende Steueranpassungen beschlossen
- Elektromobilität: Neue Steuervorteile sollen E-Firmenwagen attraktiver machen
- Getrenntlebende Eltern: Wer Kinderbetreuungskosten und den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag absetzen darf
- Kein Datenschutzverstoß: Finanzamt darf Mietverträge vom Vermieter ohne Zustimmung der Mieter anfordern
- Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind
- Zustellung von Gerichtspost: Postbote muss auch an Samstagen zunächst an Kanzleiräumen klingeln
- Rentner und Pensionäre aufgepasst: Vereinfachte Einkommensteuererklärungen werden in vier Bundesländern akzeptiert
- Statistik Steuerstraftaten: Steuerfahndung erledigte bundesweit 34.600 Fälle
- Schwarze Auslandskonten: Steuerstrafverfahren gegen Geheimagenten ausgesetzt
- Prozesskosten: Wann sind Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig?
- Außergewöhnliche Belastung: Können Aufwendungen für eine Adoption steuerlich berücksichtigt werden?
- Verwaltungsakt: Bekanntgabe bei mehreren Empfangsbevollmächtigten
- Verspätungszuschlag: Kann auch bei Erstattungen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden?
- Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welche Versicherungsbeiträge die Steuerlast senken können
- Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt
- Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt
- Hundesteuer 2023: Städte und Gemeinden verzeichnen Rekordeinnahmen
Hinweis für Alleinerziehende: Wann eine neue Liebe den Entlastungsbetrag entfallen lässt
Wer ein Kind alleine großzieht, kann steuerlich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR pro Jahr beanspruchen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren (über Steuerklasse 2) oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind ihrer Einkommensteuererklärung stellen.
Beispiel: Bei einem jährlichen Einkommen von 35.000 EUR und einem Kind springt durch den Entlastungsbetrag ein Steuervorteil von etwa 1.232 EUR pro Jahr heraus. Das sind also gut 100 EUR, die monatlich zusätzlich in die Haushaltskasse fließen. Bei zwei Kindern erhöht sich der Steuernachlass geringfügig auf 1.313 EUR pro Jahr.
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist, dass für die Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht und sie tatsächlich im Haushalt des Alleinerziehenden leben und dort gemeldet sind. Zu beachten ist zudem, dass nur "echte" Alleinerziehende, die sich nicht mit einem Partner die Wohnung teilen, einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben. Wer mit einer neuen Liebe zusammenzieht, sollte wissen, dass der Entlastungsbetrag ab dem Monat entfällt, in dem die Wohnung dauerhaft mit dem neuen Partner geteilt wird.
Auch wenn seitens des neuen Partners keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erfolgt oder nur eine Wohngemeinschaft gegründet wird, entfällt der Entlastungsbetrag. Die Finanzämter gehen von einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft aus und versagen den Entlastungsbetrag bereits dann, wenn eine neue volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.
Hinweis: Wer den Entlastungsbetrag als Alleinerziehender in den zurückliegenden Jahren bislang noch nicht geltend gemacht hat (z.B. durch Verbleib in Steuerklasse 1) und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet war, kann ihn durch die Abgabe der Erklärungen noch rückwirkend für vier Jahre beanspruchen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachträglich angerechnet und führt in der Regel zu einer größeren Steuererstattung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |