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Aktuelles
Informationen für alle
- Einkunftsart: Freiberufler oder Gewerbebetrieb - ein feiner Unterschied
- Verlegung der mündlichen Verhandlung: Antrag darf telefonisch oder per E-Mail gestellt werden
- Störung der mündlichen Verhandlung: Ordnungsgeld erfordert genaue Protokollierung des Geschehens
- Steuerermäßigung: Können Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden?
- Schenkung: Ist jede unentgeltliche Übertragung eine Schenkung?
- Influencer: Welche Steuerfallstricke bei der Selbstvermarktung lauern
- Auf Herz und Nieren: Überprüfung des Einkommensteuerbescheids lohnt sich häufig
- Studierende aufgepasst: Gehört das BAföG in die Einkommensteuererklärung?
- Außergewöhnliche Belastungen: Auch Unverheiratete können Kinderwunschbehandlung absetzen
- Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Diätverpflegung lassen sich nicht absetzen
- Staatsverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes tickt schneller
Verlegung der mündlichen Verhandlung: Antrag darf telefonisch oder per E-Mail gestellt werden
Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln, die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (sog. "beA") vorhalten.
Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (sog. "beBPo"). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. "beSt") führen, sodass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass ein Terminverlegungsantrag nicht zwingend über das elektronische Postfach (beSt) eingereicht werden muss. Geklagt hatte ein Steuerberater, der in einem Verfahren in eigener Sache eine Verlegung der mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Zu diesem Zweck hatte er eine E-Mail an das Finanzgericht München (FG) geschrieben und darin seine gesundheitlichen Probleme geschildert. Das FG führte die Verhandlung trotzdem in seiner Abwesenheit durch und wies die Klage ab. Nach Ansicht des FG war der Terminverlegungsantrag formunwirksam, da er nicht über das beSt gestellt worden war.
Die Beschwerde des Steuerberaters vor dem BFH hatte jedoch Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass das FG den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hatte, indem es die mündliche Verhandlung trotz dessen Abwesenheit durchgeführt hatte. Zwingend über das beSt einzureichen sind nach der Finanzgerichtsordnung lediglich vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen. Ein Terminverlegungsantrag zählt nach Auffassung des BFH nicht zu den zwingend elektronisch zu übermittelnden Dokumenten, ein solcher kann auch telefonisch oder per E-Mail bei Gericht gestellt werden.
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