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Informationen für alle
- Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Von der Bank gezahlte Nutzungsentschädigung bleibt unbesteuert
- Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft
- Statistik 2023: Über zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich
- Kindergeld: Wenn das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steckt
- Veräußerungsgeschäfte: Können Steuerberatungskosten für andere Einkünfte Veräußerungskosten sein?
- Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag
- Trend erfasst Behörden: Steuerverwaltungen nehmen künstliche Intelligenz in den Fokus
- Rentenbesteuerung: Letztes Jahr waren 68 % der Leistungen steuerpflichtig
- Grundrente: Freiwillige Einkommensteuererklärung kann Anspruch begründen oder erhöhen
- Arbeitnehmer aufgepasst: Diese drei Werbungskostenarten sind häufig absetzbar
- Jahr für Jahr zu beachten: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern die Steuerlast
- Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar
- Ehescheidung: Welche steuerlichen Besonderheiten die Ex-Partner kennen sollten
- Einkommensteuerbescheid nach Trennung: Wie sich Ex-Partner ihren Anteil an der Erstattung sichern können
Aussetzungszinsen: Zinssatz von 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft
Wenn Steuerzahler Einspruch beim Finanzamt einlegen oder Klage vor dem Finanzgericht erheben, müssen sie die strittige Steuer zunächst einmal zahlen, da diese beiden Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten. Wer nicht zahlen will, kann aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellen, so dass er die Steuerschuld zunächst nicht begleichen muss, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (summarische Prüfung). Bleiben Einspruch oder Klage nach bewilligter AdV aber endgültig erfolglos, müssen neben der ausgesetzten Steuer auch Aussetzungszinsen von 6 % pro Jahr gezahlt werden.
Hinweis: Für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Jahr 2021 entschieden, dass ein sechsprozentiger Zinssatz ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde dem Steuergesetzgeber vom BVerfG auferlegt, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Nach der mittlerweile erfolgten gesetzlichen Anpassung wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) abgesenkt.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch der AdV-Zinssatz von 6 % pro Jahr mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Gericht rief in dieser Frage deshalb nun ebenfalls das BVerfG an. Zugrunde lag dem BFH-Beschluss der Fall eines Klägers, der Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 zahlen sollte. Der BFH erklärte, dass es zumindest in einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase nicht mehr erforderlich sei, einen Zinssatz von 6 % anzusetzen, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Weiter verwies der BFH auf die Ungleichbehandlung, die nun im Hinblick auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bestehe.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in dieser Frage positionieren wird. Steuerzahler, die sechsprozentige Aussetzungszinsen zahlen sollen, können dagegen Einspruch einlegen und unter Hinweis auf den anhängigen Musterprozess ein Ruhen ihres Verfahrens erwirken.
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