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- Zulässige Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
- Bürgerliche Kleidung: Vorsteuer darf auch bei beruflicher Verwendung nicht abgezogen werden
- Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht: Anknüpfung an deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsgemäß
- Kindergeldanspruch: Wann endet die Meldung als "arbeitsuchend"?
- Zustellung eines Gerichtsurteils: Auch bei Pandemielage müsste der Postbote eigentlich klingeln
- Bei einem Überraschungsurteil: Gericht darf Klageabweisung nicht auf unerörterte Gesichtspunkte stützen
- Selbstnutzung oder Verpachtung: Umsatzsteuer für Jagdbezirke
- Gewerbesteuerpflicht: Ist ein Off-Sprecher künstlerisch tätig?
- Datenübermittlung von Dritten: Bescheidänderung bei fehlerhafter Berücksichtigung
- Dreitagesfiktion: Wann beginnt die Einspruchsfrist bei späterer Zustellung des Bescheids?
- Sonderausgaben: Kann Schulgeld für eine Schule im Ausland berücksichtigt werden?
- Krankheitsbedingte Lernschwäche: Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- Schneller Überblick: Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023
- Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten
- Bund der Steuerzahler: Schuldenuhr tickt mit 3.744 EUR pro Sekunde dieses Jahr langsamer
Krankheitsbedingte Lernschwäche: Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Wenn dem eigenen Kind das Lernen schwerfällt und es im Schulstoff nicht mehr mitkommt, buchen Eltern häufig Nachhilfe-Unterricht. Die Kosten hierfür können das Familienbudget ganz schön belasten. Eltern sollten daher wissen, dass sie die Kosten für Nachhilfe-Unterricht unter Umständen als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen können. Hierfür muss die Lernschwäche des Kindes aber tatsächlich krankheitsbedingt sein und beispielsweise auf einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (sogenannte Legasthenie), dem erschwerten Erlenen des Rechnens (Dyskalkulie), dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) oder der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beruhen. Wichtig ist, dass die Eltern dem Finanzamt eine krankheitsbedingte Lernschwäche nachweisen können. Hierfür benötigen sie ein vorab eingeholtes Gutachten eines Amtsarztes oder eine vorab ausgestellte Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Hinweis: "Vorab" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis vor dem Beginn des Nachhilfe-Unterrichts ausgestellt worden sein muss. Kümmern sich die Eltern erst im Nachhinein um eine solche Bescheinigung, lässt sich der bereits erteilte Unterricht nicht mehr absetzen.
Sofern eine attestierte Lernschwäche besteht, lassen sich neben den Nachhilfekosten insbesondere folgende Aufwendungen absetzen, weswegen die entsprechenden Belege gesammelt werden sollten:
- Kosten für Arzt und Medikamente
- Kosten für eine Privatschule, wenn diese aufgrund der Lernschwierigkeit aus medizinischer Sicht besucht werden muss
- Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung oder die notwendige auswärtige Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung
- Kosten der Begleitung des Kindes zu den entsprechenden Therapiemaßnahmen (inklusive Fahrtkosten)
Hinweis: Die geltend gemachten Kosten wirken sich bei den Eltern nur steuermindernd aus, soweit sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte. Familien mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 EUR müssen beispielsweise einen Betrag von 3 % ihrer Einkünfte pro Jahr (hier 1.500 EUR) selbst tragen.
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