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Aktuelles
Informationen für alle
- Übergangsfrist verlängert: Umsatzsteuerpflicht für Kommunen
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet
- Zulässige Ergänzungsabgabe: Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
- Bürgerliche Kleidung: Vorsteuer darf auch bei beruflicher Verwendung nicht abgezogen werden
- Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht: Anknüpfung an deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsgemäß
- Kindergeldanspruch: Wann endet die Meldung als "arbeitsuchend"?
- Zustellung eines Gerichtsurteils: Auch bei Pandemielage müsste der Postbote eigentlich klingeln
- Bei einem Überraschungsurteil: Gericht darf Klageabweisung nicht auf unerörterte Gesichtspunkte stützen
- Selbstnutzung oder Verpachtung: Umsatzsteuer für Jagdbezirke
- Gewerbesteuerpflicht: Ist ein Off-Sprecher künstlerisch tätig?
- Datenübermittlung von Dritten: Bescheidänderung bei fehlerhafter Berücksichtigung
- Dreitagesfiktion: Wann beginnt die Einspruchsfrist bei späterer Zustellung des Bescheids?
- Sonderausgaben: Kann Schulgeld für eine Schule im Ausland berücksichtigt werden?
- Krankheitsbedingte Lernschwäche: Nachhilfe-Unterricht ist als außergewöhnliche Belastung abziehbar
- Schneller Überblick: Die neuen Regelungen zum Bürgergeld ab 2023
- Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten
- Bund der Steuerzahler: Schuldenuhr tickt mit 3.744 EUR pro Sekunde dieses Jahr langsamer
Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Onlineverkäufe ab 2023 werden dem Fiskus gemeldet
Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, welches die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht aus dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz hervor, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen.
Plattformen wie Ebay, Momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.
Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten auf Online-Plattformen letztlich in die Steuerpflicht führen, hängt sehr vom Einzelfall ab und sollte mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.
Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil praktisch nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Hinweis: Wer bislang als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah das Einlegen einer strafbefreienden Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.
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