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Vorsteuerabzug: Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schließt den Vorsteuerabzug bei bestimmten Steuerbefreiungen aus. Doch was passiert, wenn gleichzeitig zwei Befreiungsvorschriften greifen, und zwar eine mit und eine ohne Ausschluss des Vorsteuerabzugs? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Der Fall betraf die Konkurrenz zwischen der Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das FG hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.
Der Kläger, Betreiber einer Blindenwerkstätte in Deutschland, führte innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich aus und machte den Vorsteuerabzug für die damit verbundenen Eingangsumsätze geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diesen jedoch, da die Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug zulasse. Es vertrat die Ansicht, Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (wie die nach § 4 Nr. 19 UStG) gingen den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (wie die der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, und schloss daher den Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze des Klägers aus.
Das FG entschied jedoch zugunsten des Klägers und stellte fest, dass bei gleichzeitiger Anwendbarkeit beider Befreiungsvorschriften die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Vorrang habe, um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden.
Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nichtharmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Eine unionsrechtliche Übergangsvorschrift erlaubt es Deutschland jedoch, die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze von Blindenwerkstätten weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Im Urteilsfall, in dem zusätzlich die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, ist ein solcher Verzicht aber nicht möglich. Der Kläger hat die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen. Daher ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 UStG) in diesem grenzüberschreitenden Fall gegenstandslos.
Hinweis: Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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