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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
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- Schlappe für McDonalds: Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß
- Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften
- Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden
- Vollbeendete Personengesellschaft: Gewinnfeststellungsbescheid bleibt trotz Nennung der Gesellschaft wirksam
- Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen
- Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert
- Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft
- Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?
- Aktualisierung der Firmenliste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
- Vorsteuerabzug: Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen
- Rechtsberatungsleistungen bei Schadenersatzforderungen: Gericht bestätigt Vorsteuerabzug trotz gescheiterten Projekts
- Gewerbesteuerkürzung: Start des Erhebungszeitraums bei Erwerb eines Grundstücks
- Anteilsvereinigung: Wann Sie von der Grunderwerbsteuer befreit sein können
- CESOP-Handbuch: Übermittlungspflichten für Zahlungsdienstleister
Vollbeendete Personengesellschaft: Gewinnfeststellungsbescheid bleibt trotz Nennung der Gesellschaft wirksam
Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Gewinnfeststellungsbescheide im Adressfeld aber durchaus noch auf eine nicht mehr existente Personengesellschaft verweisen. Eine wirksame Bekanntgabe ist nach Gerichtsmeinung in diesem Fall gleichwohl gegeben, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben zu den Gesellschaftern entnehmen lassen, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich ein Gewinnfeststellungsbescheid seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer).
Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheids kommt es nur darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist. Die Angabe der Gesellschaft ist lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und führt nicht etwa zur Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden.
Hinweis: Anders ist der Fall allerdings bei Gewerbesteuermessbescheiden gelagert: Diese sind unwirksam, wenn sie an nicht mehr existente Personengesellschaften gerichtet sind, da Steuerschuldner und Inhaltsadressat bei der Gewerbesteuer stets die Personengesellschaft selbst ist.
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