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Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften
Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.
Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 EUR) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 EUR) in seinem Betrieb genutzt hatte. Die hierfür geführten handschriftlichen Fahrtenbücher hatte das Finanzamt (FA) mangels Lesbarkeit nicht anerkannt. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.
Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden waren, so dass eine 1-%ige Nutzungsentnahme anzusetzen war. Das Finanzgericht München (FG) war dieser Einschätzung gefolgt und hatte erklärt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht habe entkräftet werden können.
Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen nach Gerichtsmeinung unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die ersten Fahrzeuge "abgeleitet" werden könne.
Der BFH kassierte das finanzgerichtliche Urteil nun und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften könnten, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen könnten.
Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Es müsse zudem nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige.
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