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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025
- E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen
- Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen
- Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
- EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer
- Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung
- EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt
- Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?
- Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat
- Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?
- Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung
- Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?
- Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich
- "VAT in the Digital Age": Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen
- EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?
- Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu
Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen
Nachdem der Bundesrat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt hatte, wurde es am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen, die sich im Bereich der Umsatzsteuer ergeben:
- Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG): Die Übergangsfrist zur Anwendung der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts wird um zwei Jahre verlängert. Diese Frist, die ursprünglich am 31.12.2024 enden sollte, gilt nun bis zum 31.12.2026. Die Verlängerung wurde beschlossen, um den betroffenen Körperschaften mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Deren Einführung ist mit administrativen und rechtlichen Herausforderungen verbunden, die weiterhin große Unsicherheiten hervorrufen.
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Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG): Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurde an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie angepasst. Private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Einrichtungen, die berufliche Fort- und Weiterbildung anbieten. Fortbildungsanbieter ohne Gewinnerzielungsabsicht bleiben steuerbefreit.
Selbständige Lehrkräfte müssen künftig Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer ausstellen, wenn sie für gewinnorientierte Bildungseinrichtungen tätig sind. Die Kosten für Fortbildungen könnten steigen, da Vorsteuerabzüge für betroffene Einrichtungen nicht geltend gemacht werden können.
- Geplante, aber nicht umgesetzte Änderungen bei Sportveranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG): Eine im Referentenentwurf vorgesehene Änderung zur Umsatzsteuerbefreiung von sportlichen Veranstaltungen wurde nach Kritik des Bundesrates zurückgestellt. Es bestanden Bedenken, dass die Eigenschaft kommunaler Sporteinrichtungen als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen zur Folge hätte, jedoch auch den Vorsteuerabzug ausschließen würde.
Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Anpassungen im JStG 2024 schaffen für Betroffene sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen. Während die Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG mehr Planungssicherheit bietet, könnten die Änderungen bei Bildungsleistungen finanzielle Belastungen mit sich bringen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |