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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025
- E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen
- Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen
- Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
- EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer
- Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung
- EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt
- Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?
- Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat
- Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?
- Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung
- Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?
- Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich
- "VAT in the Digital Age": Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen
- EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?
- Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu
Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich
Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen, sobald ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dafür unerheblich und spielt nur eine Rolle, wenn es sich um Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen handelt.
Hinweis: Die Vorsteuer lässt sich vom Finanzamt (FA) also zurückholen, noch bevor Liquidität zur Begleichung der Rechnung abgeflossen ist - eine vorfinanzierungsfreundliche Verfahrensweise.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG) hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern künftig erst möglich ist, wenn die Rechnung bezahlt ist.
Hinweis: Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und erst an das FA abführen, wenn der Kunde seine Rechnung gezahlt hat.
Die Neuregelung des JStG ist erstmals für Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann ist der Rechnungsaussteller zudem verpflichtet, auf seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er Ist-Versteuerer ist.
Hinweis: Etliche Praxisfragen zu dieser Neuregelung sind noch offen. Unklar ist beispielsweise noch, wann die Vorsteuer abziehbar ist, wenn der Rechnungsaussteller den Hinweis auf seine Eigenschaft als Ist-Versteuerer vergisst. Verbände fordern daher eine Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
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