Inhalt
Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Jahressteuergesetz 2024: Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2025
- E-Rechnungspflicht ab 2025: BMF beantwortet zahlreiche Praxisfragen
- Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer: Wie Steuerzahler an die Nummer gelangen
- Verlängerter Berichtigungszeitraum für Grundstücke: EuGH stärkt steuerliche Neutralität bei Vorsteuerabzug
- EuGH-Entscheidung: Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung für Subunternehmer
- Grenzen präzisiert: Missbrauch der Kleinunternehmerregelung
- EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Elektroauto-Ladevorgängen: Kommissionsgeschäft bestätigt
- Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?
- Veräußerungsgewinne: Wenn das Finanzamt einen Freibetrag berücksichtigt, den man nicht beantragt hat
- Gewerbesteuer: Gehören angemietete Räume zum fiktiven Anlagevermögen?
- Gewerbesteuerkürzung: Palettenförderanlage als schädliche Betriebsvorrichtung
- Grundstücksgleiches Recht: Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
- Nach Insolvenz: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer bei einem Gesellschafterwechsel?
- Leistungen von Ist-Versteuerern: Ab 2028 ist der Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung möglich
- "VAT in the Digital Age": Wichtige Änderungen für Unternehmen und Plattformen
- EU-Kommission verklagt Deutschland: Ist der freie Kapitalverkehr bei Immobiliengewinnen eingeschränkt?
- Wirtschaft unter Druck: Regelinsolvenzen nehmen deutlich zu
Standplatzvermietung auf Automobilmärkten: Steuerbefreiung oder -pflicht?
Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob die Vermietung von Standplätzen auf Automärkten, die dem Anbieten von Kfz zum Verkauf dienen, umsatzsteuerfrei ist. Die Entscheidung klärte die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) und deren unionsrechtlicher Grundlage in Art. 135 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie.
Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2013 bis 2017 regelmäßig Automärkte und vermietete Pkw-Verkaufsplätze an private sowie gewerbliche Anbieter. Für die Nutzung entrichteten die Verkäufer ein Entgelt und erhielten ein Verkaufsschild, das ihnen die Nutzung des Standplatzes und das Verlassen und Wiederbefahren des Geländes für Probefahrten erlaubte. Zusätzliche Leistungen der Klägerin wie das Bereitstellen von Kassen- und Ordnungspersonal, Snackbars und einem Geldscheinprüfgerät waren von untergeordneter Bedeutung. Drittanbieter, die Zulassungsdienste oder die Erstellung von Autokennzeichen anboten, agierten unabhängig von der Klägerin.
Das FG erkannte die Standplatzüberlassung als passive Vermietungsleistung an, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sein könnte (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG). Allerdings greift hier die Ausnahme des § 4 Nr. § 12 Satz 2 UStG, welche die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausschließt. Diese Rückausnahme umfasst auch Verkaufsflächen für Fahrzeuge. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in früheren Entscheidungen, dass solche Rückausnahmen nicht eng auszulegen sind, da Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift soziale Gründe gewesen sind, was auf die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen nicht zutrifft.
Das FG entschied, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen steuerpflichtig sind, da die Vermietung der Verkaufsplätze als eigenständige, steuerbare Leistung und nicht als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen ist.
Hinweis: Das Urteil wurde zur Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher offengelassen hat, ob Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen in den Anwendungsbereich der Rückausnahme fallen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |