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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Vorsteuerabzug: Kein Anspruch nach Fristversäumnis
- Pharmaindustrie: Umsatzsteuererstattung für Medizinprodukte
- Weitervermietungsmodell: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Organkreis scheidet aus
- Haftung für betriebliche Steuerschulden: Wann "dient" ein Gegenstand einem Unternehmen?
- Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlungen: Neue Regelung zu Telekommunikationszahlungen
- Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
- Kartellschadensersatz: Vergleichszahlungen künftig umsatzsteuerfrei
- Statistik 2023: 1,7 % aller Betriebe wurden geprüft
- Umsatzsteuer: Steuerfreie Grundstücksveräußerung und Vorsteuerberichtigung
- Tranchenweiser Verkauf eines Solarparks: Unternehmensaufteilung schließt Steuerbefreiung aus
- Innergemeinschaftliche Lieferungen: Fehlender Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung
- Gewinnermittlung: Berücksichtigung von aufgrund einer Täuschung gezahlten Betriebsausgaben
- Betriebsaufgabe: Veränderung der Abschreibung nach Überführung ins Privatvermögen
- Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist
Überraschungsbesuch vom Finanzamt: Was bei einer Kassennachschau zu beachten ist
Finanzämter dürfen bei Betrieben der Bargeldbranche sog. Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und ob die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind.
Hinweis: Da auch Trickbetrüger das Szenario Kassennachschau für sich entdeckt haben, ist es wichtig zu wissen, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Kassennachschau niemals zur Zahlung von Bargeld auffordern. Tauchen Finanzbeamte zu einer Kassennachschau auf, sollten sich die zu prüfenden Unternehmer zu Beginn unbedingt die Dienstausweise zeigen lassen, sofern dies nicht ohnehin unaufgefordert geschieht.
Geprüft werden können bei einer Kassennachschau neben elektronischen und computergestützten Kassensystemen auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.
Hinweis: Werden im Zuge einer Kassennachschau größere Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann das Finanzamt ohne Weiteres zu einer regulären Außenprüfung übergehen, so dass dann direkt das gesamte Unternehmen geprüft wird, ohne dass es einer Ankündigung bedarf.
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