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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzsteuer und Insolvenz: EuGH präzisiert Reemtsma-Anspruch bei Insolvenz des Leistenden
- EuGH-Entscheidung: Umsatzsteuerbefreiung für Osteopathie-Leistungen
- Gerichtliche Neuausrichtung: EuGH überträgt Zuständigkeiten an EuG
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- Gewerbeverlust nach Anwachsung: Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaft ist nicht relevant
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- Betriebsvermögen: Wie erfolgt die Optionsverschonung bei mehreren Betrieben?
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer: Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann sich verzögern
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- Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen: Wie sich die maximale Bruttoleistungsgrenze bei Hofstellen berechnet
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- Baugewerbe: Auftragseingänge und Baugenehmigungen im Abwärtstrend
EuGH-Entscheidung: Umsatzsteuerbefreiung für Osteopathie-Leistungen
Am 05.10.2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Osteopathie-Leistungen. Das Urteil betraf grundlegende Aspekte des Unionsrechts und der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), insbesondere die Frage, ob nationale Regelungen, die gegen diese Richtlinie verstoßen, weiterhin wirksam bleiben dürfen.
Im Besprechungsfall ging es um eine belgische Osteopathin, die nicht über offiziell anerkannte medizinische Qualifikationen verfügte, jedoch Mitglied eines Berufsverbands war, der von den belgischen Krankenkassen anerkannt wurde. Die belgische Steuerbehörde erließ einen Bescheid, der Umsatzsteuer auf ihre Osteopathie-Leistungen erhob. Die Klägerin hingegen argumentierte, ihre Leistungen seien gemäß der MwStSystRL steuerfrei.
Der EuGH entschied, dass Osteopathie-Leistungen nur unter zwei Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind: Zum einen muss der Osteopath über eine in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannte medizinische Ausbildung verfügen. Zum anderen müssen die erbrachten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen, also darauf abzielen, Krankheiten zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Die Klägerin im Urteilsfall erfüllte diese Voraussetzungen nicht, so dass ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass medizinische Leistungen nur von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Leistungserbringer über offiziell anerkannte Qualifikationen verfügt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Osteopathen und andere Heilberufe mit nichtanerkannten Qualifikationen, da sie ihre Leistungen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.
Darüber hinaus betonte der EuGH, dass nationale Gerichte nicht befugt sind, gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Regelungen aufrechtzuerhalten, selbst wenn die Rückerstattung zu Unrecht erhobener oder die nachträgliche Erhebung rechtswidrig nichterhobener Mehrwertsteuer aufgrund praktischer Schwierigkeiten als problematisch angesehen wird. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts und die Notwendigkeit für Heilberufe, sich an die Vorgaben der MwStSystRL zu halten, um von Steuerbefreiungen profitieren zu können.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |