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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig
- EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung
- Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
- Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen
- Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung
- Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte
- Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs
- Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage
- Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?
- Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten
- Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
- In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau
Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen, damit sie leicht verarbeitet werden können.
Diese neue Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern sie Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen oder ihnen Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (auch Sphären genannt) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 EUR Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Leistungsempfängers) einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Vereine sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (gegebenenfalls als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Um weitere Fragen zu klären, wird das Bundesministerium der Finanzen voraussichtlich ein offizielles Schreiben mit den Details veröffentlichen.
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