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Informationen für Unternehmer
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- Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen
- Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung
- Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte
- Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs
- Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage
- Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?
- Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten
- Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
- In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau
Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten
Ab dem 01.01.2025 wird in Deutschland die E-Rechnung für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 und orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931. Im Vergleich zu Papierrechnungen oder Rechnungen in digitalen Formaten wie PDF ermöglicht die E-Rechnung eine automatisierte Weiterverarbeitung, für welche sie in einem standardisierten Datenformat erstellt und übermittelt wird.
Ab Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen tritt stufenweise in Kraft: Ab dem 01.01.2027 gilt sie für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 EUR und ab dem 01.01.2028 dann für alle inländischen Unternehmen.
In der Übergangszeit bis Ende 2026 dürfen Unternehmen Rechnungen auch weiterhin in anderen Formaten, wie auf Papier oder als PDF, ausstellen. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise. Auch Umsätze an private Endverbraucher und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind vorerst nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Unternehmen müssen für den Empfang von E-Rechnungen über ein entsprechendes technisches System verfügen, das die Daten verarbeiten kann. Die E-Rechnungen müssen gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form unverändert aufbewahrt werden.
Hinweis: Die E-Rechnung bringt nicht nur Neuerungen für Unternehmen, sondern soll auch die Verarbeitung von Rechnungen effizienter gestalten. Weitere Details werden in einem noch ausstehenden Schreiben des Bundesfinanzministerium erläutert.
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