Inhalt
Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Lieferung wider Willen: Entschädigungen nach Enteignung sind mehrwertsteuerpflichtig
- EuGH-Entscheidung: Weiterverkauf von Beförderungsleistungen nun unter Sonderregelung
- Vermietung von Seniorenwohnungen: Vermittlung von Dienstleistungen schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
- Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen
- Recycelter Abfall: Gericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Wiederverwendung
- Umsatzsteuersatz: Kein ermäßigter Steuersatz für pflanzliche Milchersatzprodukte
- Betriebsvermögen: Verschonungsregelung im Falle mittelbaren Erwerbs
- Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage
- Bescheidbekanntgabe: Kann man einer Gesellschaft nach deren Ende noch Post senden?
- Fristen und Termine: Was Unternehmer zur E-Rechnung wissen sollten
- Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
- In Deutschland wie auch in der Eurozone: Konjunkturerwartungen sind eher mau
Präzisierung zum Leistungsort: Umsatzsteuer bei Grundbuchauszügen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.07.2024 ein Schreiben zur Bestimmung des Leistungsorts bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge und einfacher Auszüge aus anderen öffentlichen Registern veröffentlicht. Diese Regelungen betreffen insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Leistungen.
Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht den Bürgern bundesweit den elektronischen Zugriff auf das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie teilweise auf das Vereinsregister. Neben der kostenfreien Einsichtnahme können Bürger auch einfache, kostenpflichtige Auszüge aus dem Grundbuch und anderen öffentlichen Registern beantragen. Diese Auszüge können sowohl in Papierform als auch elektronisch bereitgestellt werden.
Das BMF hat klargestellt, dass bei der Ausgabe einfacher Grundbuchauszüge der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Auszüge in Papierform oder elektronisch übermittelt werden.
Bei einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern als dem Grundbuch findet § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Stattdessen wird der Leistungsort nach den allgemeinen Vorschriften in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG festgelegt. Diese Vorschriften kommen zum Tragen, da bei Auszügen aus anderen Registern der direkte Bezug zum Grundstück fehlt, der für die Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG erforderlich ist.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |