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Aktuelles
Informationen für Unternehmer
- Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: BMF ergänzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass
- Mindestbemessungsgrundlage: Lieferung von Strom und Wärme
- Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt der Lieferung
- Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers: BMF übernimmt Rechtsprechung des BFH
- Gastronomie: Ermäßigter Umsatzsteuersatz befristet
- Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG: Keine Vorsteueraufteilung
- In-App-Verkäufe: Wer ist umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer?
- Einkommensteuer: Nachweis des Nutzungsumfangs betrieblicher Fahrzeuge
- Einkommensteuer: Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung
- Manipulationssichere Kassen: Bundesländer verlängern Nichtbeanstandungsfrist
- Verfahrensrecht: Hosentasche als Ladenkasse
- Verfahrensrecht: Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe
- Erbschaftsteuer: Begünstigtes Vermögen von Wohnungsunternehmen
Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt der Lieferung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.07.2020 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (die auf den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren erhoben werden und somit die Einkommens- oder Vermögensverwendung belasten) bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben.
Das BMF hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuergesetz (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms) richtet. Es stellt klar, dass hier die bisher vertretene Verwaltungsauffassung gilt. Danach regelt das Umsatzsteuergesetz den Lieferort und damit auch den Zeitpunkt der Lieferung.
Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Klarstellung.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |