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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beschränkte Steuerpflicht: Kasse des Bistums ist inländische öffentliche Kasse
- Werbungskosten: Bis zu welcher Höhe können Unterkunftskosten geltend gemacht werden?
- Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Zweitwohnungen, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Liegt die Zweitwohnung in einer teuren Metropole, ist dies für Steuerzahler nachteilig, denn die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.
Hinweis: In München wird eine Steuer von 18 % erhoben. Leipzig und Freiburg schließen sich mit jeweils 16 % an, Berlin verlangt 15 %. Die Mehrheit der großen deutschen Städte verlangt 10 %, Hamburg und Kassel sind mit 8 % noch verhältnismäßig günstig.
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.
Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat (12.000 EUR pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten und Reinigungskosten ein, so dass der Höchstbetrag relativ schnell erreicht sein kann und sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.
Hinweis: Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler, sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.
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zum Thema: | Einkommensteuer |